Folgende Regeln sind einzuhalten:
Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnungverwendet werden.
Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden, vgl. Artikel 16 Absatz der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
Andere Informationen müssten stets getrennt davon aufgeführt werden, vgl. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung.
Frage: Welche Textilerzeugnisse sind kennzeichnungspflichtig?
1. Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus Textilfasern bestehen
Alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, sind ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung zu kennzeichnen. Ein Textilerzeugnis im Sinne der der Verordnung ist ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustandausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren (so Artikel 3 Absatz 1 a).
Hinweis: Im Gegensatz zum deutschen Textilkennzeichnungsgesetz, sieht die europäische Textilkennzeichnungsverordnung vor, dass nun auch Textilerzeugnisse aus Filz und Hüte aus Filz einer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
2. Textilerzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse
Zudem sieht die Verordnung vor, dass folgende Erzeugnisse Textilerzeugnissen gleichgestellt werden – also auch entsprechend im Internet gekennzeichnet werden müssen - vgl. Artikel 2 Absatz 2 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung:
a. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.
b. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %.
Beispiel Sonnenschirm: Bei einem Sonnenschirm kommt es also nicht darauf an, ob dieser zu 80 % aus textilen Rohstoffen besteht (das wäre praktisch nie der Fall). Entscheidend ist nur, dass der Bezugsstoff des Schirms zu 80 % aus textilen Rohstoffen besteht.
Begriffsbestimmung: Möbel sind Einrichtungsgegenstände, die in Privathaushalten / Büros oder auch Geschäften verwendet werden.
c. Die Textilkomponenten
sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
Praxishinweise:
aa. Oberschicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge: Diese ist also in dem Fall kennzeichnungspflichtig, dass die Gehfläche zu mindestens 80 % aus textilen Fasern besteht. Sollte ein Teppich äußerlich keinerlei flächenhafte Strukturen aufweisen, sondern vielmehr in der Struktur durch und durch aus einem einheitlichen Material zu bestehen scheinen, so kann nicht von einem mehrschichtigen Teppich mit Grund- und Nutzschicht gesprochen werden, selbst wenn das vermeintlich einheitliche Material im inneren Kern aus einem anderen - weiteren - Rohstoff besteht (so Thomas Lange / Wolfgang Quednau, Kommentar zur europäischen Textilkennzeichungsverordnung, S. 34; vgl. auch OLG München, Urt. v. 06.10.1983.)
bb. Matratzen: Es ist seit dem 07.11.2011 nicht mehr zwingend erforderlich, jegliche Teile einer Matratze, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ausreichend ist es vielmehr, nur die Textilkomponenten von Matratzenbezügen auszuweisen.
cc. Textile Campingartikel: Es ist seit dem 07.11.2011 nicht mehr zwingend erforderlich, jegliche Teile von Campingartikeln, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ausreichend ist es vielmehr, nur die Textilkomponenten von Bezügen zu Campingartikeln auszuweisen.
d. Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
Sollten also freiwillig ( = ohne, dass hierzu eine gesetzliche Pflicht bestünde) Angaben zum Fasergehalt von Textilien gemacht werden, die in andere Produkte eingearbeitet sind, so unterliegen diese Angaben (aber auch nur diese) wiederum den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung.
Beispiel: Eine Lederhose ist nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne der Textilkennzeichungsverordnung - selbst wenn sie Futterstoffe aufweisen sollte. Grund: Es werden nur Erzeugnisse als eigenständige (und damit kennzeichnungspflichtige) Textilerzeugnisse angesehen, die zu mindest 80 % aus Textilfasern bestehen (Leder ist keine Textilfaser). Sollten nun freiwillig Angaben zum Fasergehalt der Futterstoffe gemacht werden, so unterliegen diese Angaben den Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung.
Frage: Wie lauten die allein zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen nur exakt die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden.
Fasern, die nicht im Anhang I aufgeführt sind, können gemäß Anhang I Nr. 48 entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, gekennzeichnet bzw. etikettiert werden. Denkbar wäre auch, solche Fasern gemäß Artikel 9 Abs. 5 EU-Textilkennzeichnungsverordnung als "sonstige Fasern" zu bezeichnen.
Nachfolgend die Liste der allein zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern - entsprechend Anhang 1 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung:
Nr.
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Bezeichnung
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Beschreibung der Faser
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1
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Wolle
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Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
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2
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Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora (-kanin), Vikunja,Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“
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Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
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3
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Tierhaar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar)
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Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
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4
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Seide
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Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird
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5
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Baumwolle
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Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
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6
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Kapok
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Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
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7
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Flachs bzw. Leinen
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Bastfaser aus den Stängeln des Flachses (Linum usitatissimum)
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8
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Hanf
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Bastfaser aus den Stängeln des Hanfes (Cannabis sativa)
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9
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Jute
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Bastfaser aus den Stängeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
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10
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Manila
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Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
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11
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Alfa
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Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
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12
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Kokos
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Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
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13
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Ginster
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Bastfaser aus den Stängeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum
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14
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Ramie
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Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
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15
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Sisa
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Faser aus den Blättern der Agave sisalana
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16
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Sunn
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Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
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17
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Henequen
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Faser aus dem Bast der Agave fourcroydes
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18
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Maguey
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Faser aus dem Bast der Agave cantala
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19
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Acetat
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Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxyl- gruppen
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20
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Alginat
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Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
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21
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Cupro
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Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
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22
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Modal
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Nach einem geänderten Viskoseverfahren her- gestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind Folgende: BC (Zentinewton) ≥ 1,3 √ T + 2 T // BM (Zentinewton) ≥ 0,5 √ T wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist.
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23
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Regenerierte Proteinfaser
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Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
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24
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Triacetat
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Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind
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25
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Viskose
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Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
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26
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Polyacryl
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
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27
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Polychlorid
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
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28
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Fluorfaser
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Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff- Monomeren gewonnen werden
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29
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Modacryl
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichts- prozent Acrylnitril aufgebaut wird
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30
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Polyamid oder Nylon
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Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
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31
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Aramid
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Fasern aus linearen synthetischen Makro- molekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf
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32
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Polyimid
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Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
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33
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Lyocell
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Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel (Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser) hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten
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34
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Polylactid
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milch- säureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
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35
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Polyester
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
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36
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Polyethylen
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Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
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37
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Polypropylen
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Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
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38
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Polyharnstoff
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
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39
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Polyurethan
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
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40
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Vinylal
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Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
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41
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Trivinyl
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Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile aufweist
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42
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Elastodien
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Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
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43
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Elasthan
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Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
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44
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Glasfaser
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Faser aus Glas
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45
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Elastomultiester
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Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makro- molekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zumindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
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46
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Elastolefin
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Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
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47
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Melamin
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Faser, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus quervernetzten, aus Melaminderivaten bestehenden Makromolekülen aufgebaut ist
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48
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Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z. B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“
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Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind
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Hinweise:
- Die obige Tabelle berücksichtigt selbstverständlich bereits die Berichtigung der Verordnung Nr. 1007/2011.
Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung sieht - zusätzlich zu den in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen von Textilfasern - weitere zulässige Bezeichnungen vor, deren Verwendung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist:
Frage: Wie dürfen die in Anhang I bezeichneten Faserbezeichnungen genutzt werden?
Nr. 1: "Wolle"
Bei der Wolle eines Schafes darf die Rasse nicht als Zusatz des Fasernamens genannt werden.
(Unzulässiges) Beispiel: "100 % Merinowolle"
Zulässig wäre es dagegen, die Rasse des Schafes getrennt von der Bezeichnung der Faser anzugeben, wie beispielsweise:"100 % Wolle (Merinowolle)"
Nr. 2: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora (-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter"
Die in der Überschrift genannten Tiere können mit und ohne der zusätzlichen Bezeichnung "Wolle" oder "Haar" verwendet werden.
Zulässig ist etwa der Ausdruck: "100 % Kamelhaar" oder auch "Yakwolle"
Nr. 3: "Tierhaar, Haar"
Die Bezeichnung "Tierhaar" oder "Haar" darf mit aber auch ohne Angabe der Tiergattung genutzt werden (z. B. "Rinderhaar", "Hausziegenhaar", "Rosshaar" oder eben nur "Tierhaar").
Aber Achtung: Das gilt nur für die Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 der in Anhang I dargestellten Liste genannt sind.
Nr. 4: "Seide"
Unter "Seide"versteht man Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden. Zu beachten ist, dass in der Rohstoffgehaltsangabe nur exakt die Bezeichnung „Seide“ verwendet darf.
Begriffe wie „Tussahseide“, „Wildseide“ oder auch Zusätze wie „echte“ Seide, „reale“ Seide oder „Naturseide“ sind verboten (mehr Informationen hierzu: Lange/Quednau, Kommentar zur Textilkennzeichnungsverordnung, S. 62).
Die Verwendung des Begriffs „Seide“ ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig, vgl. Artikel 5 Abs. 2 EU-Textilkennzeichnung.
Frage: Welche Textilerzeugnisse sind nicht kennzeichnungspflichtig?
1. Liste: Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist
Bei folgenden aufgelisteten (sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse) Textilerzeugnisse ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung entbehrlich:
Nr.
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Textilerzeugnisse
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Anmerkungen IT Recht Kanzlei
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1
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Hemdsärmelhalter
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2
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Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
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Spinnstoffe sind textile Fasern
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3
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Etiketten und Abzeichen
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4
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Polstergriffe, aus Spinnstoffen
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Spinnstoffe sind textile Fasern
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5
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Kaffeewärmer
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6
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Teewärmer
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7
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Schutzärmel
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8
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Muffe, nicht aus Plüsch
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Unter "Muffe" versteht man eine warmgefütterte Rühre, in welche von beiden Seiten die Hände zum Wärmen gesteckt werden können.
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9
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Künstliche Blumen
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10
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Nadelkissen
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11
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Bemalte Leinwand
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12
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Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
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Verstärkungen sind Fäden oder Stoffe, die an bestimmten eng begrenzten Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder verdicken
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13
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Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
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Achtung: Hiervon ist nicht die "B-Ware" umfasst, also neue ungebrauchte Ware mit kleineren Mängeln, die mit einem Nachlass verkauft wird.
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14
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Gamaschen
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15
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Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
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16
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Täschnerwaren aus textilen Fasern ("Spinnstoffe") sowie Sattlerwaren aus textilen Fasern |
Sattlerwaren sind Gegenstände aus textilen Fasern, die zur Verwendung im Umgang mit Tieren hergestellt werden. Umfasst werden aber auch die textilen Erzeugnisse einer Autosattlerei bei der Herstellung von Autositzen. / Quelle: Kommentar zum Textilkennzeichnungsgesetz, 4. Auflage, Lange/Quednau)
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17
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Reiseartikel, aus Spinnstoffen
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18
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Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien (also Wandteppische) und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
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19
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Reißverschlüsse
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20
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Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
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21
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Buchhüllen aus Spinnstoffen
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22
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Spielzeug
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Der Begriff "Spielzeug" ist hierdefiniert. Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.06.2012, Az. 2 - 03 0 183/12 klargestellt, dass nicht die bloße Bewerbung eines Textilerzeugnisses als Spielzeug, sondern nur "echtes Spielzeug" die Pflicht zur Nennung der Textilfasern und Faserzusammensetzung entfallen läßt.
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23
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Textile Teile von Schuhwaren
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24
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Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
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25
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Topflappen und Topfhandschuhe
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26
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Eierwärmer
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27
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Kosmetiktäschchen
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28
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Tabakbeutel aus Gewebe
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29
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Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
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30
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Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2
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31
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Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe.
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Beispiele: Schutzkleidung von Eishockeyspielern oder Schutzjacken für Reiter.
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32
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Toilettenbeutel
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33
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Schuhputzbeutel
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34
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Bestattungsartikel
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35
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Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
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Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt.
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36
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Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
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37
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Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind: a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern / b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
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38
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Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
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39
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Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden
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40
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Segel
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41
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Textilwaren für Tiere
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42
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Fahnen und Banner
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Achtung: Die sich aus dem Produktsicherheitsgesetz ergebenden Kennzeichnungsvorgaben bei Verbraucherprodukten sind hiervon unberührt bzw. weiterhin zu beachten.
2. Liste: Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu berücksichtigende Artikel
Folgende aufgelisteten Artikel sind bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung gemäß Artikel 19 Absatz II der EU-Textilkennzeichnungsverordnung i.V.m. Anhang VII der Verordnung nicht zu berücksichtigen:
Nr.
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Erzeugnisse
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Ausgenommene Artikel
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1
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Alle Textilerzeugnisse
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nicht textile Teile, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder sowie, unter den in Artikel 10 genannten Bedingungen, sichtbare und isolierbare Fasern rein dekorativer Funktion und Fasern mit antistatischer Wirkung.
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2
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Alle Textilerzeugnisse
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Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel, zusätzliche Färbe- und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungserzeugnisse
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3
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Fußbodenbeläge und Teppiche
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sämtliche Teile außer der Nutzschicht
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4
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Polstergewebe
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Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht sind
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5
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Vorhänge, Gardinen und Übergardinen
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Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind
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6
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Socken
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Zusätzliches Elastikgarn im Bündchen sowie Verstärkungsgarn an Zehen und Ferse
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7
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Strumpfhosen
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Zusätzliches Elastikgarn im Bündchen sowie Verstärkungsgarn an Zehen und Ferse
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8
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Andere als die unter den Buchstaben 1 bis 7 genannten Textilerzeugnisse
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Grundschichten, Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuss des Gewebes ersetzen, Polsterungen, die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie — vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 2 — Futterstoffe
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Anmerkung zu Nr. 8: Im Sinne dieser Bestimmung:
- gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;
- gelten als Verstärkung: Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.
3. Weitere Ausnahmen
Nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung sind zudem
-
Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden - vgl. Artikel 2 Absatz 3 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Heimarbeiter ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5 HAG) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt.
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Maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden - vgl. Artikel 2 Absatz 4 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Unter diese Regelung fällt demnach nicht die industrielle Fertigung von Textilerzeugnissen nach individuellen Maßvorgaben von Verbrauchern.
Diese Ausnahmen beschränken sich auf Geschäftsvorgänge zwischen diesen Heimarbeitern oder selbständigen Unternehmen und denjenigen Personen, von denen sie Arbeitsaufträge erhalten, sowie zwischen selbständigen Schneidern und Verbrauchern.