Nachahmungsschutz bei Damenschuhen
Das OLG Frankfurt am Main hat für Recht befunden, dass für bestimmte Damenschuhe (Pömps), die durch ihre optische Gestaltung mittels der Verwendung von speziellen Gestaltungselementen (sog. besonderen Merkmalen) von anderen Schuhen gleicher Art leicht unterschieden werden können ein wettbewerblicher Schutz gegen Nachahmung besteht. Diese besonderen Merkmale ermöglichen dem Verbraucher einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft und begründen damit einen Unterlassungsanspruch gegen eine unberechtigte Nachahmung, vgl. Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.