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Versandkosten ins Ausland auf Anfrage?

Wer Waren via Fernabsatz verkauft, hat den Verbraucher neben dem Kaufpreis auch über die zusätzlich anfallenden Versand- und Lieferkosten genau zu informieren, § 2 Abs. 2 PAngV. Da die meisten Online-Händler ihre Waren mittlerweile nicht nur innerdeutsch verschicken, stellt sich die Frage, ob auch die Preise für den Versand ins Ausland genau anzugeben sind oder ob es ausreicht, wenn dem Kunden der Preis erst auf Anfrage mitgeteilt wird?

 

1. OLG Hamm: „Auslandsversandkosten auf Anfrage“ ist wettbewerbswidrig

Schon 2011 stritten zwei Online-Händler aus dem Spielgerätebereich darüber, ob im Internet die konkreten Kosten für den Versand ins Ausland mitgeteilt werden müssen.

Das Argument der Antragsgegnerin, die Angabe der Versandkosten für das Ausland sei nicht möglich, ließ das OLG Hamm (Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10) nicht gelten. Dem Verbraucher anzubieten, die Versandkosten gezielt anzufragen, genüge der Pflicht aus § 1 Abs. 2 PAngV nicht und sei damit wettbewerbswidrig.

 

2. OLG Frankfurt: Fehlende Angaben zum Versand bloße Bagatelle

Auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, Az: 6 W 55/11) beschäftigte sich mit einem ähnlichen Fall. Zwar verstoße der Händler mit dem Hinweis „Auslandsversand auf Anfrage“ gegen die Vorgabe aus § 1 Abs. 2 PAngV, aber die Bagatellgrenze aus § 3 UWG sei damit noch nicht überschritten. Der Antragsgegner handle noch nicht wettbewerbswidrig.

„Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist...“

 

3. KG Berlin: Versandkosten ins Ausland sind im Voraus anzugeben

Bis vor Kurzen hatte auch das Kammergericht Berlin regelmäßig wie das OLG Frankfurt entschieden. Die fehlende Angabe der Auslandsversandkosten stelle im Regelfall lediglich einen Bagatellverstoß da.Das gelte vor allem dann, wenn sich der Händler mit seinen Angeboten ohnehin erkennbar an Kunden aus Deutschland richte.

Mit Beschluss vom 02.10.2015 (Az.: 5 W 196/1) änderte das KG seine bisherige Rechtsprechung.

Dem Beschluss lag folgender Fall zugrunde: Ein eBay-Händler bot seine Waren mit der Option des weltweiten Versands an. Statt aber die anfallenden Kosten für den Auslandsversand anzugeben, hieß es in seinem Angebot allgemein gehalten „Versand Europa/Welt auf Anfrage“.

Da es gerade bei einem weltweiten Versand unmöglich sei, alle Konstellationen der Versandoptionen zu erfassen, berief sich der Beklagte auf § 1 Abs. 2 S.2 PAngV. Demnach müssen Versandkosten nur dann von vornherein angegeben werden, wenn diese „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.“

Das sah das KG Berlin anders:

„Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (...) Dies gilt umso mehr, als in der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weit gehend angeglichen sind und ein Warenaustausch zwischen diesen Ländern grundsätzlich frei möglich ist.“

Die Änderung ihrer bisherigen Rechtsprechung begründeten die Berliner Richter damit, dass ihre ursprüngliche Ansicht durch die letzte Gesetzesreform hinfällig geworden sei. Durch die letzte UPG-Richtlinie im Wettbewerbsrecht sei eine vollständige Harmonisierung der EU bewirkt worden. Die nicht angegebenen Informationen seien mittlerweile wesentlich. Fehlen diese, dann sei dies nun wettbewerbswidrig.

 

4. Fazit

Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglich anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt mittlerweile nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Wer bei eBay verkauft, hat mittlerweile die Möglichkeit unter „Versand & Zahlungsmethoden“ alle Versandkosten für mögliche Lieferländer einfach und zuverlässig anzugeben.

Zur genauen Beurteilung Ihres Einzelfalls können Sie sich selbstverständlich an das Team der IT-Rechts-Kanzlei wenden.

 


 

Dieser Beitrag wurde von unserem Rechtspartner der IT-Kanzlei München verfasst und dient der Erstinformation. 

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